Öffentliches Kanalnetz

Der Zweckverband zur Abwasserbeseitigung im Hachinger Tal ist für die öffentliche Einrichtung zuständig. Zur öffentlichen Einrichtung gehören sämtliche Hauptsammler, Ortskanäle und auch die Teile der Grundstücksanschlüsse, soweit sie sich im öffentlichen Grund befinden.

Die Benutzung der öffentlichen Einrichtung ist in der Entwässerungssatzung (EWS) geregelt. Darin enthalten sind u.a. Ausführungen zum Anschluss- und Benutzungszwang, zu den Anschluss- und Einleitbedingungen sowie zum Rückstauschutz.