Einleitbedingungen - Grenzwerte

Für die Einleitung von Abwasser in das öffentliche Kanalnetz gelten die Benutzungsregelungen der Entwässerungssatzung (EWS). Danach dürfen die in § 15 EWS genannten Stoffe nicht oder nur in einer bestimmten Konzentration eingeleitet werden. Die maßgeblichen Grenzwerte sind in der Anlage zur Entwässerungssatzung wie folgt aufgeführt.

Grenzwertliste

Vorrang staatlicher Grenzwertregelungen

Sofern in Anforderungen nach der Abwasserverordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung, nach den auf Grund dieser Verordnung fortgeltenden Abwasserverwaltungsvorschriften für die Abwassereinleitung oder durch einen wasserrechtlichen Bescheid andere Grenzwerte festgelegt sind, gehen diese Grenzwerte für die jeweiligen Parameter den Grenzwerten unter Punkt 2 vor.

Bezugspunkte, Parameter, Analyseverfahren, Grenzwerte

Am Ablauf von Abwasserbehandlungsanlagen und an der Übergabestelle vom Grundstück zum städtischen Kanal

ParameterGrenzwert
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX), angegeben als Chlorid1 mg/l
SPE-AOX in stark salzhaltigen Wässern nach Festphasenanreicherung1 mg/l
Ammonium200 mg/l
Antimon0,5 mg/l
Arsen0,5 mg/l
Blei1 mg/l
Summe der aromatischen Kohlenwasserstoffe (Benzol, Toluol, Ethylbenzol, Xylole), sog. BTEX/davon Benzol1 mg/l
Cadmium0,5 mg/l
Chlor, freies0,5 mg/l
Chrom1 mg/l
Chrom (VI)0,2 mg/l
Cobalt2 mg/l
Cyanid, leicht freisetzbar (nach dem Abtrennungsverfahren)1 mg/l
Fluorid50 mg/l
Kohlenwasserstoffe, insbesondere Mineralöle20 mg/l
Kupfer1 mg/l
Leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe - LHKW- Summe aus allen mit der Methode DIN 38407 F43: 2014-10 messbaren, leichtflüchtigen halogenierten Kohlenwasserstoffen - berechnet als Chlor0,5 mg/l
Nickel1 mg/l
Nitrit20 mg/l
Phenol-Index5 mg/l
pH-Wert6 bis 10
Phosphor, gesamt50 mg/l
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)0,05 mg/l
Quecksilber0,05 mg/l
Silber1 mg/l
Sulfid, leicht freisetzbar1 mg/l
Schwerflüchtige lipophile Stoffe300 mg/l
Zink5 mg/l
Zinn5 mg/l

An der Übergabestelle vom Grundstück zum Straßenkanal

ParameterGrenzwert
Sulfat600 mg/l
Temperatur35 °C

Am Ablauf von Behandlungsanlagen

ParameterGrenzwert
Absetzbare Stoffe (nach 30 min Absetzdauer) - bei Leichtflüssigkeitsabscheidern nach DIN 1999 und Fettabscheidern nach DIN 404010 ml/l
Absetzbare Stoffe (nach 30 min Absetzdauer) - bei anderen Anlagen1 ml/l

Mit Ausnahme der Grenzwerte für pH-Wert und Temperatur gilt ein in dieser Satzung bestimmter Grenzwert auch als eingehalten, wenn die Ergebnisse dieser und der vier vorausgegangenen Überprüfungen in vier Fällen den jeweils maßgebenden Wert nicht überschreiten und kein Ergebnis den Wert um mehr als 100 Prozent übersteigt. Untersuchungen, die länger als drei Jahre zurückliegen, bleiben unberücksichtigt. Eine Verdünnung des Abwassers zur Einhaltung der Grenzwerte ist unzulässig.

Analyse- und Messverfahren

Die anzuwendenden Analyseverfahren sind dem Anhang 1 der jeweils aktuell gültigen Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung - AbwV) zu entnehmen.

Andere Analyseverfahren

Sofern aufgrund der Abwasserbeschaffenheit in besonderen Fällen die angegebenen Analyseverfahren nicht anwendbar sind, können mit Zustimmung des Zweckverbandes andere wissenschaftlich anerkannte und allgemein erprobte Verfahren angewendet werden.

Entnahme und Behandlung von Abwasserproben

Für die Probenahme ist DIN 38402 A 11: 2009-2 anzuwenden, für die Konservierung der Proben DIN EN ISO 5667-3, für die Homogenisierung DIN 38402-A 30.